Link zum Rechtstext | Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG diejenigen Stoffe näher, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (sogenannte wassergefährdende Stoffe), und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen (kurz WGK) ein. |
Tags | VwVwassS; VwVwasserS; VerwaltVwS; VerwVwS; VwVorwS; VwaltVwassS; VwVWassS; VwVWasserS; VerwaltVwassS; VerwVwassS; VwVorwasserS |
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