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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 551 |
Kerninhalte | Diese TRGS gilt für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden. Sie gilt ferner für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen unter den besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen, z.B. im Verlauf einer gewollten chemischen Umsetzung, Pyrolyseprodukte aus organischem Material als Neben- oder Zwischenprodukte unbeabsichtigt erzeugt werden. Beim Umgang mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material ist damit zu rechnen, daß Arbeitnehmer polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand enthält das hierbei in der Luft am Arbeitsplatz vorkommende komplexe Stoffgemisch krebserzeugende PAH. Als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz wird die TRK für Benzo[a]pyren herangezogen. |