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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die stoffliche und die energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz. Sie gilt für Erzeuger und Besitzer von Altholz, Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder behandelt wird, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen, und Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des KrW-/AbfG Pflichten zur Entsorgung von Altholz übertragen worden sind. |