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/wiki/spaces/KUN/overview   7 DGUV 7.4 DGUV Vorschriften (ehemals BGV)


 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (Ausgabe Oktober 1981)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 58

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für 

  • das Herstellen von Aluminiumpulver, einem schuppenartigen Pulver mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, das sich erfahrungsgemäß aufgrund seiner Beschaffenheit oder Herstellungsweise noch nicht vollständig mit Sauerstoff abgesättigt hat, 
  • das Bearbeiten, Mischen, Umfüllen (Ausbringen), Einfüllen von Aluminiumpulver, 
  • das innerbetriebliche Befördern von Aluminiumpulver und dessen Bereitstellung in Zwischenlagern.


Sie gilt nicht für 

  • das Verdüsen von Aluminium, 
  • das Herstellen von Aluminiumpaste, 
  • das Lagern im Fertiglager.

 

 

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