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Link zum Rechtstext | SelbstüberwachungsVO |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer – mit Ausnahme von Kleinkläranlagen Hausanschlüssen, Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und Anschlusskanälen für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden. |