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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für - Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
- Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100.000 m3 im Jahr,
- Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
- Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
- Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
- für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.
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