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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

Link zum RechtstextRichtlinie 80/68/EWG
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch toxische, langlebige und bioakkumulierte Stoffe zu verhindern und die Folgen seiner bisherigen Verschmutzung, soweit möglich, einzudämmen oder zu beheben.

Sie gilt unter anderem nicht für Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelnstehenden, nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossenen Wohnstätten und Ableitungen von Substanzen, die radioaktive Stoffe enthalten.

 

 

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