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ReifKennzV |
Link zum Rechtstext |
Reifenkennzeichnungsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen vom 4. April 2017 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung regelt die Pflichten -> der Reifenlieferanten, -> der Reifenhändler, -> der Fahrzeuglieferanten und der Fahrzeughändler. Sie gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Sie gilt nicht für -> runderneuerte Reifen, -> Geländereifen für den gewerblichen Einsatz, -> Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte, -> Notreifen des Typs T, -> Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h, -> Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser < 254 mm oder > 635 mm, -> Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen, -> Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind. |
Bezeichnung |
REVIEW 12.04.2017 |
URL-Adresse |
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0791.pdf |
Bezeichnung |
buzer.de |
URL-Adresse |
http://www.buzer.de/Reifenkennzeichnungsverordnung.htm |
Bezeichnung |
Umwelt-Online |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/reifkennzv_ges.htm |
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