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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 vom 15. Dezember 2016 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt nicht für - Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
- Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
- Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen und
- Kräne.
Sonderbauten sind in § 53 geregelt. |