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Link zum Rechtstext |
Bremisches Energiegesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Gesetz zur Förderung der sparsamen und umweltverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Lande Bremen |
Kerninhalte |
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie in möglichst sparsamer, umweltverträglicher, ressourcenschonender, risikoarmer, rationeller und gesamtwirtschaftlich kostengünstiger Weise zu gewährleisten.
Zur Erreichung des Gesetzeszwecks werden insbesondere folgende Ziele angestrebt,
- Endenergie wird mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie erbracht.
- Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.
- Bedarfs- und Verbrauchsminderung haben Vorrang vor Maßnahmen, die einen im Vergleich höheren Einsatz von Energie zur Folge haben. Dasselbe gilt für Maßnahmen zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung.
- Zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet.
- Gebäude und Anlagen sind vorrangig an Nah- oder Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung anzuschließen.
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Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
http://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BrEG |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/laender/hb/eg_ges.htm |