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Rechtliche Grundlagen

  • Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten und Meldeverordnung (AtSMV)
  • Atomgesetz (AtG)
  • Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
  • Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

Bestellung

Nach § 2 AtSMV ist der Betreiber einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe verpflichtet für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.

Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden der Behörde schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist auch der Nachweis der Fachkunde zu erbringen Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

Zum Sicherheitsbeauftragten darf allerdings nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.

Aufgaben

Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind in § 4 AtSMV geregelt. Er hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers für die Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen, sonstigen Störungen in der eigenen Anlage und die Information über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage zu sorgen. Des Weiteren muss er an der Durchführung folgender Aufgaben mitzuwirken:

  • bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
  • dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
  • bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
  • die Meldung meldepflichtiger Ereignisse zu überprüfen,
  • am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.

Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen. Er darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Zudem hat er mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Beratung des Betriebs- oder Personalrats auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit.

Der Betreiber dagegen hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.

Außerdem hat er durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt. Daneben hat er durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.

Fortbildung

Detaillierte Anforderungen zur erforderlichen Fachkunde eines kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sind in der "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" geregelt. Detaillierte Information zum Erhalt der Fachkunde dagegen regelt die "Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals". Sie verpflichtet verantwortliches Personal, zu denen auch der kerntechnische Sicherheitsbeauftragte zählt, zur Teilnahme an regelmäßigen Maßnahmen einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator (i. d. R. mindestens 300 Stunden im Drei-jahreszeitraum, darunter u.a. mindestens 60 Stunden im Dreijahres-zeitraum an fachspezifisch geeigneten Lehrveranstaltungen).

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