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Gesetzl. Kurzzeichen

Verordnung (EU) 2016/1628

Link zum Rechtstext

Verbrennungsmotoren (neu)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

Reviews

19.09.2016 Capell, Marion : BetroffenheitHersteller und Verwender von Verbrennungsmotoren für Mähdrescher, Bagger, Flurförderzeuge und Krane sowie Binnenschiffe, Lokomotiven und TriebwagenNachrichtMit der neuen Verordnung 2016/1628 zu Verbrennungsmotoren, die ab dem 1. Januar 2017 unmittelbar anzuwenden ist, wird die bis dahin gültige Richtlinie 97/68/EG (siehe auch Review dort) aufgehoben. Anders als die Richtlinie muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden.Zu den wichtigsten Neuerungen der Verordnung zählen:> Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Motoren mit einer Leistung < 19 kW und > 560 kW sowohl für Fremdzündungs (SI) als auch für Selbstzündungsmotoren (CI)> Einführung eines Partikelanzahlgrenzwerts von 1*10 hoch 12 kWh für Motorenkategorien NRE (19 kW bis 560 kW), IWA/IWP (ab 300 kW) und RLR – erfordert den Einsatz eines Dieselrußpartikelfilters> Gleichbehandlung von Motoren mit variabler und konstanter Drehzahl-> Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasmotoren in allen Leistungsklassen.> Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb (In-Service-Monitoring, Artikel 19)> Ersetzung des Flexibilitätssystems („Flexibility Scheme") der Richtlinie 97/68/EG durch eine Übergangsperiode von 24 Monaten, in denen noch Motoren einer vorherigen Emissionsstufe in der EU in Verkehr gebracht werden können.> Die wichtigsten Motorenkategorien sind in § 4 der Verordnung definiert:> NRE: Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte> NRG: Motoren mit einer Bezugsleistung über 560 kW, die ausschließlich zum Einsatz in Generatorsätzen bestimmt sind.> NRSh: handgehaltene Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung kleiner 19 kW> NRS: Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung kleiner 56 kW (ohne NRSh-Motoren)> IWP/IWA: Motoren, die ausschließlich in Binnenschiffen zum Antrieb (IWP) oder als Hilfsaggregat (IWA) eingesetzt werden.> RLL/RLR: Motoren, die ausschließlich in Lokomotiven (RLL) oder Triebwagen (RLR) für den Antrieb eingesetzt werden.Von besonderer Bedeutung dabei sind die Übergangsbestimmungen (§ 58):> Die Übergangsperiode zur Ersetzung des Flexibilitätssystems beginnt mit dem Stichtag des Inverkehrbringens für Stufe V-Motoren; sie gilt grundsätzlich für alle Motorenkategorien.> Die Motoren müssen der vorherigen Emissionsstufe genügen und bis zum Stichtag der Stufe V produziert sein.> Die Maschinen, in die die Übergangsmotoren eingebaut werden, müssen bis spätestens 18 Monate nach dem Stichtag der Stufe V produziert sein.Abweichend davon sind folgende Ausnahmen vorgesehen:> Maschinenhersteller mit einer gesamten Jahresproduktion von weniger als 100 Einheiten erhalten für NRE Motoren eine Übergangsperiode von 36 Monaten, die Maschine muss spätestens 30 Monate nach dem Stichtag der Stufe V produziert sein.> Motoren der Kategorie NRE, die in Mobilkranen eingesetzt werden, erhalten eine Übergangsperiode von 36 Monaten. Der Mobilkran muss spätestens 30 Monate nach dem Stichtag der Stufe V produziert sein.> Motoren der Kategorie NRS mit P < 19 kW, die in Schneefräsen eingesetzt werden, erhalten werden eine Übergangsperiode von 48 Monaten. Die Schneefräse muss spätestens 42 Monate nach dem Stichtag der Stufe V produziert sein.Für die Motorenkategorie NRE gibt es folgende Austauschmotorenregelung:> Ein Austauschmotor nach der Verordnung 2016/1628 ist ein neu produzierter und in Verkehr gebrachter Motor, der exklusiv einen Motor ersetzt, der bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde und einer früheren Emissionsstufe genügt.> Austauschmotoren sind entsprechend zu kennzeichnen.> Der Austauschmotor muss mindestens die Abgasstufe einhalten, die der zu ersetzenden Motor beim ursprünglichen Inverkehrbringen erfüllte; zusätzlich gelten zeitliche Staffelungen von 2019 an bis zum Jahr 2039.Für andere Motorenkategorien sieht die Austauschmotorenregelung wie folgt aus:> Für die Motorenkategorien NRS (P ≥ 19 kW) und NRG dürfen Austauschmotoren bis 15 Jahre nach dem Anwendungsdatum der Stufe V in Verkehr gebracht werden.> Für die Motorenkategorie RLL besteht eine Sonderregelung für die Spurweite 1520 mm.> Für Binnenschiffe (IWA/IWP) enthält die Verordnung 2016/1628 keine Regelung, d.h. neue Austauschmotoren müssen der jeweils gültigen Emissionsstufe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Austauschmotors entsprechen.Ab dem 6. Oktober 2016 dürfen die Genehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung für einen neuen Motortyp oder eine neue Motorenfamilie weder ablehnen noch deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Motortyp oder die Motorenfamilie den Kapiteln II (Allgemeine Pflichten), III (Materielle Anforderungen), IV (EU-Typgenehmigungsverfahren) und VIII (Ausnahmen) und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.Verschiedene technische Details, wie beispielsweise die Test und Prüfbedingungen zur Erlangung einer Typgenehmigung, werden in nachgeschalteten Rechtsakten festgelegt. Es wird aktuell erwartet, dass diese zu Beginn des 2. Quartals 2017 veröffentlicht werden.HandlungsempfehlungStellen Sie Ihre Produktion auf die neuen Grenzwerte ein. Als Verwender sollten Sie Ihre Einkaufsprozesse so anpassen, dass Sie nur Verbrennungsmotoren mit den entsprechenden neuen Grenzwerten beschaffen.

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Motoren der Klassen NRE, NRG, NRSh, NRS, IWP, IWA, RLL, RLR, SMB und ATS, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.Sie legt für diese Motoren-> Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und-> verwaltungsmäßige und technische Anforderungen, die sich auf die EU-Typgenehmigung beziehen, fest.Zudem legt sie bestimmte Pflichten in Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die die vorgenannten Motoren eingebaut werden oder eingebaut worden sind, fest, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus solchen Motoren betreffen.Darüber hinaus legt sie Anforderungen an die Marktüberwachung von nicht normkonformen Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und die der EU-Typgenehmigung unterliegen, fest.

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