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Die Kommission hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie keine Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erlassen hat

Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Von diesen Produkten kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.
Um den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten1 erlassen.
Die Verordnung zählt die Wirkstoffe auf, die grundsätzlich nicht genehmigt werden können. Dazu gehören u. a. Wirkstoffe, die auf der Grundlage der festzulegenden Kriterien als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften gelten, die für den Menschen schädlich sein können, oder die als Stoffe mit solchen Eigenschaften ermittelt wurden.
Gemäß der Verordnung hätte die Kommission bis spätestens 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften erlassen müssen.

Ausführlich siehe hier.

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