Link zum Rechtstext | Prüfverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt neben der Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachrichtungen Massivbau, Metall- oder Holzbau und in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau und der Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Windkraftanlagen die Pflicht von Bauherren oder Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassen. |