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Betrieb eines Blockheizkraftwerks gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Grundstücksunternehmen, die ein Blockheizkraftwerk betreiben wollen, sollten unbedingt die gewerbesteuerlichen Folgen einkalkulieren. Die Lieferung von Strom ist eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. 

Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens nicht grundsteuerbefreiter Grundbesitz, darf das Unternehmen seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes kürzen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG), sodass eine Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abgemildert wird. Sog. Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, werden gewerbesteuerlich bessergestellt: Sie können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Hinweis: Diese sog. erweiterte Kürzung schließt die Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vollumfänglich aus und soll eine Gleichstellung von kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen (z. B. GmbH & Co. KG) mit Einzelunternehmen und Personengesellschaften erreichen, die ebenfalls Grundbesitz verwalten, jedoch nicht wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. 

Zulässige Tätigkeiten

Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass das Grundstücksunternehmen neben der Grundbesitzverwaltung nur bestimmten, vom Gesetz zugelassenen Nebentätigkeiten nachgeht. Erlaubt sind die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen.

Betrieb eines Blockheizkraftwerks

Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen. Die Versorgung von Mietwohnungen mit Wärme und Warmwasser ist zwar eine mietrechtliche Obliegenheit des Grundstücksunternehmens, die noch zu den erlaubten Tätigkeiten gehört. Problematisch ist allerdings der Bereich der Stromerzeugung, denn die Lieferung von Strom ist als eigenständige gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt. Zulässig wäre es nach Ansicht des BayLfSt nur, wenn das Grundstücksunternehmen den anfallenden Strom selbst verbraucht – und nicht nebenher an Dritte (einschließlich an Mieter) liefert.


Grundstücksunternehmen können den Wegfall der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verhindern, indem sie das Blockheizkraftwerk nicht selbst, sondern z. B. von einem sog. Contractor betreiben lassen, der den Strom dann an Dritte veräußert.

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