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Link zum Rechtstext |
Brandenburgische Baumschutzverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg |
Kerninhalte |
Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt
- mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern),
- mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung
gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden.
Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen.
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Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/natursch/laender/bbg/baum_ges.htm |