Gesetzl. Kurzzeichen/Link | |
Bezeichnung | Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 |
Erscheinungsort | BGBl. II Nr. 33 S. 1298 |
Erschienen am | 25.11.2016 |
Review-Datum | 01.03.2017 |
Review | BetroffenheitUnternehmen, die schweres Heizöl in Tankschiffen befördern; Gefahrgutbeauftragter NachrichtDie multilaterale Vereinbarung ADN/M 019 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen wurde von Deutschland gegengezeichnet und ist im Rahmen des ADN in Kraft. Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 der Anlage zum ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2016 noch nicht über eine Gasrückfuhrleitung verfügen, nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen. In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 der Anlage zum ADN durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtungen zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von Absatz 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich der Anlage zum ADN ist in dieser Vorrichtung dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von zwei Metern als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021. HINWEIS: Soweit es im Verkehrsblatt in der Überschrift zu Nr. 22 „Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung ADN/M 013“ heißt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, wie dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist. HandlungsempfehlungNutzen Sie ggf. die neue Ausnahme, und halten Sie ihre Bedingungen ein. |
Rechtsnorm-Links | |
Bezeichnung | REVIEW 01.03.2017 |
URL-Adresse | https://alexandrina.eco-compliance.de/download/attachments/1409650/VkBl._Nr.%2022%20aus%203_17.pdf?version=1&modificationDate=1487403442000&api=v2 |
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