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Gesetzl. Kurzzeichen

IndBauRL BW

Link zum Rechtstext

Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Fassung Juli 2014)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an > die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, -> die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, -> die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Sie gilt nicht für: -> Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes).-> Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur BW

URL-Adresse

https://mvi.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/Bauvorschriften/Industriebaurichtlinie_2014-07.pdf

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/bw/iba_ges.htm

 

 

URL-Adresse

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/indbe_ges.htm

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