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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz

Kerninhalte

Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 2 des Kostenverzeichnisses, wenn wenige Kopien (bis zu 10) herausgegeben werden.

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