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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | HEisenbG |
Kerninhalte | Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die 1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind, 2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder 3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur. Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. |