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Aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 2013!

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Durchführung der Altholzverordnung Niedersachsen

Kerninhalte

Dieser Runderlass legt nach § 6 Abs. 6 der AltholzV die vierteljährliche Prüfungs- und Untersuchungsplicht von Altholz-Chargen durch ein von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenes, anerkanntes Prüflaboratorium für die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen fest.

 

 

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