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Aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 2013!
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Durchführung der Altholzverordnung Niedersachsen |
Kerninhalte | Dieser Runderlass legt nach § 6 Abs. 6 der AltholzV die vierteljährliche Prüfungs- und Untersuchungsplicht von Altholz-Chargen durch ein von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenes, anerkanntes Prüflaboratorium für die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen fest. |