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/wiki/spaces/KUN/overview   4 Bund 4.3 Sonstige 


 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Anforderungen an Ölbinder (Fassung vom 28. Februar 1990)

Link zum RechtstextAnforderungen an Ölbinder
Kerninhalte

Diese Verordnung normiert die Einsatzmöglichkeiten von Ölbindern und legt dazu vier Typen fest:

  • Typ I: Ölbinder mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern 
  • Typ II: Ölbinder für den allgemeinen Einsatz auf dem Land und kleineren Gewässern
  • Typ III: Ölbinder für besondere Bedarfsfälle, insbesondere in Gewerbe und Industrie. Diese Ölbinder müssen nicht wasserabweisend sein.
  • Typ IV: Ölbinder mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern, dadurch gekennzeichnet, dass ein Volumen von mindestens 25 l durch eine durchlässige Umhüllung gebunden ist.

Sie bestimmt zudem die Anforderungen an Ölbinder.

 

 

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