Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 |
Link zum Rechtstext | HTechAnlV RP |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in-> Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,> Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,> Verkaufsstätten,-> Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2.000 m² haben,> Mittel und Großgaragen,> Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,> Hochhäusern,> Krankenhäusern,> Schulen,> Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist. |