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Der EuGH teilt in seiner Entscheidung vom 28. April 2016 (Az.: C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) mit, dass die jährliche Höchstmenge an kostenlosen Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 fehlerhaft berechnet wurde. Der von der Kommission festgelegte Korrekturfaktor ist damit ungültig. 

Laut EuGH ist der von der Kommission im Beschluss von 2013 festgelegte Korrekturfaktor ungültig, weil sie bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gegen die Anforderungen der Richtlinie verstoßen habe. Bei der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten habe die Kommission nur die Emissionen von ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Anlagen berücksichtigen dürfen, nicht aber alle ab dann einbezogenen Emissionen. Die Kommission hätte somit dafür sorgen müssen, dass die Mitgliedstaaten ihr die relevanten Daten übermitteln. Zumindest hätte sie die Mitgliedstaaten um die notwendigen Korrekturen ersuchen müssen, wenn ihr die Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten und damit des Korrekturfaktors anhand der übermittelten Daten nicht möglich gewesen wäre. Die Kommission habe jedoch die Daten einiger Mitgliedstaaten berücksichtigt, die ihr – im Gegensatz zu anderen – die Emissionen aus neuen Tätigkeiten übermittelt hätten, die in Anlagen stattgefunden hätten, die bereits vor 2013 in das System für den Handel mit Zertifikaten einbezogen gewesen seien.

Zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Ungültigkeitsfeststellung

Um folgenreiche Auswirkungen der Ungültigkeitsfeststellung zu vermeiden, hat der EuGH ihre Wirkungen zeitlich begrenzt: Zum einen entfalte diese Feststellung erst nach Ablauf von zehn Monaten ab Urteilsverkündung Wirkungen, um der Kommission eine Überarbeitung des Korrekturfaktors zu ermöglichen, zum anderen können bis dahin erfolgte Zertifikatszuteilungen nicht in Frage gestellt werden.


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