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Gesetzl. Kurzzeichen

M-FlBauR

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Stand: Juni 2010)

Kerninhalte

Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 MBO, d.h. für bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden – mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen und Baugerüsten.Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bauministerkonferenz

URL-Adresse

https://www.bauministerkonferenz.de/IndexSearch.aspx?method=get&File=b8a84yy3y8b984808abb4yb8y9ya8ayyb9y884b94ya2a0a149a249a1a44b80b8y0h054tybuvhxddtkcpfp2qlrn

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/argebau/flbr_ges.htm

 

 

 

 

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