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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Stand: Juni 2010)

Link zum RechtstextM-FlBauR

Kerninhalte

Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 MBO, d.h. für bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden – mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen und Baugerüsten.Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

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