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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz). |