Link zum Rechtstext | Gentechnik-Sicherheitsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen des Vierten, des Fünften und des Sechsten Abschnitts gelten auch für Freisetzungen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.Im Fünften Abschnitt (§§ 16 ff.) sind die Bestellung, die Anforderungen an die Sachkunde und die Aufgaben des Beauftragten für die Biologische Sicherheit festgelegt. Für die Sachkunde und deren Nachweis wird auf die im Vierten Abschnitt geregelte Sachkunde des Projektleiters (§ 15) verwiesen. |