Link zum Rechtstext | Landesplanungsgesetz NRW |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. |
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Kerninhalte | Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. |