/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen |
Link zum Rechtstext | TRGS 560 |
Kerninhalte | Diese TRGS gilt für den Umgang mit krebserzeugenden, partikelförmigen Gefahrstoffen, wenn diese in atembarer Form auftreten können (Stäube, Rauche, Nebel). Gasförmige Stoffe sind ausgenommen, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die Gase und Dämpfe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden. |