Gesetzl. Kurzzeichen |
FeuerschStG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 |
Kerninhalte |
Dieses Gesetz bestimmt, dass auf die Prämien für Feuerversicherungen Steuern erhoben werden. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus-> Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,> Wohngebäude und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,wenn sich die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden.Steuerschuldner ist der Versicherer.Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach einem definierten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt; sie sind zweckgebunden und kommen dem Brandschutz zugute. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
buzer.de |
URL-Adresse |
http://www.buzer.de/gesetz/3925/index.htm |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Umwelt-Online |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/steuer/feuerschstg_ges.htm |
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