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Gesetzl. Kurzzeichen

PAngV

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise erfolgt.Ihr Zweck ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/gesetz/1690/index.htm

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/pangv_ges.htm

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

REVIEW 07.04.2016 (Art. 11)

URL-Adresse

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s0396.pdf

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