Gesetzl. Kurzzeichen |
LDSG BW |
Link zum Rechtstext |
Landesdatenschutzgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Gesetz zu Schutz personenbezogener Daten in der Fassung vom 18. September 2000 |
Kerninhalte |
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Umwelt-Online |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/bw/dsg_ges.htm |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Landesrecht BW Bürgerservice |
URL-Adresse |
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/htb/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=8E425895BC2E347738FF038277E40A12.jp91?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBW2000rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint |
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