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Link zum Rechtstext

Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen
In der Fassung vom 8. März 2000

Kerninhalte

Definiert die Anzeigepflicht und die Überprüfung und Überwachung für Indirekteinleiter.

 

 

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