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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften für bauliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 15. Juli 1988

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass bauliche Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) - mit Ausnahme solcher nach § 19 g Abs. 6 WHG - grundsätzlich nur von Unternehmen eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden dürfen, die berechtigt sind, ein Überwachungszeichen einer anerkannten Überwachungsgemeinschaft zu führen, die von auf dem Gebiet nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG tätigen Unternehmen betrieben wird.

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