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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 13 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit organischen Peroxiden.
Sie gilt nicht für den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, wenn deren Massenanteil an organischen Peroxiden weniger als 5 % oder an Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden weniger als 0,5 % und außerdem der Massenanteil an Wasserstoffperoxid weniger als 5 % beträgt.
Sie gilt unter anderem ferner nicht für den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen - bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden,
- bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden
in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind. |