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Link zum Rechtstext

Sächsisches WasserG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sächsisches Wassergesetz vom 18. Oktober 2004

Kerninhalte

Dieses Gesetz, das für oberirdische Gewässer, das Grundwasser und das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser gilt, normiert als vorrangige Ziele im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des Einzelnen Grundsätze zum Schutz der Lebensgrundlage Wasser, insbesondere dessen Erhaltung und Sicherung sowie die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

Es trifft Bestimmungen für das Grundwasser, teilt die oberirdischen Gewässer in zwei Ordnungen ein, legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest und regelt die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten.

Es enthält Vorschriften über Heilquellen, Deiche, den Hochwasserschutz, die Festsetzung von Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebieten.

Es beinhaltet besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen und für Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Schutz der Gewässer.

Es normiert die Aufgaben und Pflichten der bei der Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage am Bau Beteiligten.

Es regelt die Gewässeraufsicht, die Bauüberwachung und die Bauabnahme, bestimmt die zuständigen Wasserbehörden und legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest.

Tags

SächsWassG; SächsWasserG; SächsWGesetz; SächsWassGesetz; SächsWasserGesetz; SächsWassergesetz

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