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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Hessische Versammlungsstättenrichtlinie vom 3. Dezember 2015 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,
- Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
- Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.
Sie gilt nicht für - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
- Ausstellungsräume in Museen,
- Fliegende Bauten.
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