Link zum Rechtstext | Landesdatenschutzgesetz SH |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen). Sein Zweck ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. |