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Link zum Rechtstext

Landesdatenschutzgesetz SH

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen).

Sein Zweck ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.

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