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/wiki/spaces/KUN/overview
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | PrüfSStBauVO RP |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass Prüfsachverständige/r für Standsicherheit ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist. Sie legt weiter fest, dass Prüfsachverständige für Standsicherheit berechtigt sind, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen, und im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden sind. |