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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Winden, Hub- und Zuggeräte (Ausgabe April 1980)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 54

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke.

Sie gilt nicht für: 

  • Verschiebe- und Wendeeinrichtungen
  • Geräte auf Seeschiffen
  • Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen
  • Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen
  • Seillaufräder im Freileitungsbau
  • Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern
  • Rammwinden
  • Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen

 

 

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