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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Stahlwerke (Ausgabe April 1993)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 33

Kerninhalte

Diese berufgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen zur Stahlerzeugung einschließlich ihrer Roheisen- und Stahlbehandlungsanlagen, Gießanlagen und Anlagen der Schlackenentsorgung (Stahlwerke).

Sie gilt nicht für Anlagen der Schlackenaufbereitung.

 

 

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