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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Grundsatz 309-008 |
Kerninhalte | Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz enthält Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten. Die Prüfungen (vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme ebenso wie wiederkehrende Prüfungen) erstrecken sich im Wesentlichen auf Dokumentation, Kennzeichnung, Tragkonstruktion, Triebwerke Ausrüstungen, Tragmitte, Befehlseinrichtungen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. |