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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau (Fassung März 2000) |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an -> die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, -> die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, -> die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Diese Richtlinie gilt nicht für: > Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes). -> Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. |