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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz

Kerninhalte

Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
bei einem ausschließlichen Umweltschaden im Sinne des § 2 USchadG die zuständige Wasserbehörde und im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

 

 

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