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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | BGR/GUV-R 139 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von -> Sprechfunkgeräten; > Mobiltelefonen (Handys), die als Sende und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen; > Personenruf-Funkanlagen, die als Sende und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen; -> Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z.B. Gaswarngeräte; > Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden; -> Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden. |