Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährschiffen vom 10. Dezember 1999 |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt unter anderem, dass gefährliche Güter den Klassen 1 bis 9 der Anlagen A oder B des ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sein müssen und in Beförderungseinheiten (CTU) nur dann befördert werden dürfen, wenn während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 m zu erwarten ist. Über die Einhaltung dieser Bedingung entscheidet der Schiffsführer eigenverantwortlich. |
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