Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 7 Current »

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Ausgabe Aprl 1992)

Link zum RechtstextDGUV Regel 109-010

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen, die zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln verwendet werden und ein Fassungsvermögen von mehr als einem Liter Lösemittel besitzen (Lösemittel-Reinigungseinrichtungen).

Sie findet keine Anwendung auf das Behandeln von Textilien, Pelzen und Leder sowie auf das Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen.

 

 

  • No labels