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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | BGR 133 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
Sie findet unter anderem keine Anwendung auf - Anlagen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen;
- Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen;
- Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.
ZURÜCKGEZOGEN (Die wesentlichen Inhalte dieser Regel sind in die neue Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 übernommen worden.) |