Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 3 Current »

   


 

Brandschutzbeauftragter und Brandschutzhelfer

Rechtliche Grundlagen


Brandschutzbeauftragter (Fachkraft für Brandschutz, kurz FaBra)

Bestellung
Arbeitsschutzrechtlich gibt es keine verbindliche Pflicht zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Unternehmen sind jedoch nach dem ArbSchG im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gefordert, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben ihrer Arbeitnehmer zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Brandbekämpfung.

Baurechtlich sind Brandschutzbeauftragte notwendig, wenn sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zwingend gefordert werden, so für größere Industrieanlagen nach der MIndBauRL (ab einer Geschossgröße von mehr als 5.000 m2). Vorgeschrieben sind Brandschutzbeauftragte auch für Krankenhäuser und Verkaufsstätten. Hinsichtlich „Sonderbauten“ gibt es länderrechtliche Vorschriften für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten (Landesbauordnungen).

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wirkt sich oftmals bei der Höhe der Feuerversicherungsprämie eines Unternehmens positiv aus.

Aufgaben
Der Brandschutzbeauftragte soll Gefahren erkennen, beurteilen und dafür sorgen, dass sie beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden. Er unterstützt und berät den Unternehmer sowohl bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen als auch bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren und dem Einsatz von Arbeitsstoffen. Er ermittelt Brand- und Explosionsgefahren, ist für die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen verantwortlich, arbeitet mit der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr zusammen, stellt Brandbekämpfungs- und Alarmpläne auf, bildet Brandschutzhelfer aus und schult Mitarbeiter für Erstmaßnahmen im Brandfall einschließlich Feuerlöschtraining.

Fortbildung
Fortbildungen im Brandschutz (aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen) sind nicht geregelt – sie werden vorausgesetzt.

 

Brandschutzhelfer

Bestellung
Jedes Unternehmen mit normaler Brandgefährdung muss mindestens 5 % seiner Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern (einschließlich einer praktischen Feuerlöschübung) ausbilden lassen (ArbSchG, ASR A2.2).

Aufgaben
Brandschutzhelfer unterstützen den Unternehmer im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes (beispielsweise durch Kontrolle bei Arbeiten mit Feuer oder Hitze). Zu ihren weiteren Aufgaben zählen Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden, Bedienung der Brandschutzeinrichtungen (Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzüge) und Einweisen der eintreffenden Feuerwehr.

Fortbildung
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Brandschutzhelferausbildung (zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten Theorie und etwa 10 Minuten Praxis) alle drei bis fünf Jahre oder bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter, Brandereignis im Unternehmen) wiederholen zu lassen. 

  • No labels